RGV
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII Rechnungslegung
§ 48c
Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.
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