§ 48b
In Kraft seit 01. Oktober 1999
Up-to-date
Universitätslehrern kann im Zusammenhang mit einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 ein Reisekostenzuschuß höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche, die bei Anwendung des I. Hauptstückes entstanden wären, gewährt werden. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlaß der Freistellung sowie auf die mit dem Anlaß und der Zeit der Freistellung verbundene Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden