§ 37
In Kraft seit 01. August 1999
Up-to-date
Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
§ 9 S.BG 1998 · S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 9 Reisekostenersatz
…amtliches Kilometergeld), wenn das Mitglied ein eigenes Kraftfahrzeug benützt. Ansonsten gebührt der Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten für das benützte öffentliche Verkehrsmittel. (6) § 37 der Reisegebührenvorschrift 1955 findet nur auf Dienstreisen Anwendung, die im Auftrag eines im Abs 1 zweiter Satz genannten Organes unternommen werden.…
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