(1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 38 Reisegebühren
…Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen: 1. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2024). 2. In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folgendes: Wird die…
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 36a
…gewährt werden. Bei der Bemessung des Dauervorschusses ist vom Monatsdurchschnitt der beim Beamten anfallenden Reisegebühren auszugehen. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren gemäß § 36 wird durch den Dauervorschuß nicht gehindert. Der Dauervorschuß ist nicht in der Reiserechnung abzurechnen. Auf einen Dauervorschuß besteht kein Anspruch. Er kann jederzeit eingestellt werden…