(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 30
(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils…
§ 27 Versetzung
…eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30). (2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. (3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren…
§ 35d
…zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten. Die in § 30 Abs. 1 festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes können soweit erhöht werden, als dies besondere Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 30, 35b, 35d, 42 und 74a, BGBl. Nr. 133/1955)
…7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 30, 35b, 35d, 42 und 74a, BGBl. Nr. 133/1955) (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes…
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