§ 47 Verweisungen
In Kraft seit 17. Juli 2021
Up-to-date
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.
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