(1) Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Gläubigerklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
2. ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen und
3. keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.
Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Z 2 richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.
(2) Weitere Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der Klasse der besicherten Gläubiger oder von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass deren Gläubiger im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen im Insolvenzverfahren eine Verteilungsquote erhalten würden, angenommen wurde. Wenn nur zwei Gläubigerklassen gebildet wurden, reicht die Annahme durch eine dieser Klassen aus.
Rückverweise
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 27 Inhalt von Restrukturierungsplänen
…Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 36 mitumfasst. (2) Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Schuldners; 2. Name und Anschrift des bereits bestellten Restrukturierungsbeauftragten; 3. eine…
§ 38 Bewertung
…einen Verstoß 1. gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 oder 2. gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2 behauptet. (2) Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen. (3) Der Kostenersatz…