(1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Vollstreckungssperre einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen.
(2) Die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist dem Schuldner sowie den Gläubigern, deren Forderungen von der Sperre umfasst sind, zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Vollstreckungssperre treten mit der Zustellung ihrer Bewilligung an den jeweiligen Gläubiger ein. Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht sowie der Restrukturierungsbeauftragte sind von der Bewilligung der Sperre zu verständigen.
(3) Der Beschluss über die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist nicht anfechtbar.
Rückverweise
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 44 Europäisches Restrukturierungsverfahren
…die Bewilligung und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allgemeinen Vollstreckungssperre ist öffentlich bekannt zu machen; die gesonderte Zustellung an die Gläubiger (§ 21 Abs. 2) kann unterbleiben. Die Rechtswirkungen der Sperre treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt. (4) Auf Antrag…