§ 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
In Kraft seit 17. Juli 2021
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ReO
Gliederung
3. Abschnitt Restrukturierungsbeauftragter
§ 17 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(2) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.
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