RBG
Gliederung
I. ABSCHNITT Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987
§ 10 Gebührenbefreiung
Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden