Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
RBG
Gliederung
VII. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 2 Artikel II
Rückverweise
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind ermächtigt, mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Ländern Verhandlungen betreffend die Einlösung der aushaftenden Forderungen zu führen und diesbezügliche Vorverträge abzuschließen. Die Ermächtigung zum Abschluß endgültiger Verträge bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
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