Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 607/1987, zu BGBl. Nr. 340/1987)
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind ermächtigt, mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Ländern Verhandlungen betreffend die Einlösung der aushaftenden Forderungen zu führen und diesbezügliche Vorverträge abzuschließen. Die Ermächtigung zum Abschluß endgültiger Verträge bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
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