§ 7
§ 7 — RAPG
§ 7 — RAPG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
Anmerkung
1. Zur Prüfungsgebühr siehe § 28 Abs. 2 und 3.
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und § 37 Z 3 RAO, RGBl. Nr. 96/1868.
3. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40095118
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.