Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils vier Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der zum Richteramt befähigten Personen werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichts angehören, hat der Präses das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
Art. 11 § 10 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 11 § 10
…§ 10. § 4 RAPG (Art. 9) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses…
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…§ 29. (1) §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017…
Art. 4 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 4 Artikel IV
…und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen. (13) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß § 4 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes , BGBl. Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder der…
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