(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die den Prüfungswerbern beizustellenden Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen.
(2) Die Prüfungswerber haben Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten.
(3) Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren im Sinn der Abs. 1 und 2 ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 6
…Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. (9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. …