Bei Anderkonten von Rechtsanwälten sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 8b
…oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem solchen Drittland beteiligt ist. Gegenüber der Partei hat der Rechtsanwalt diesfalls jedenfalls die in § 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) angeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus kann die Bundesministerin…