(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
4. der Tag des Bestellungsbescheides.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 56a RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 56a
…1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt und 2. vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auch zu berichten…
§ 23
…3 , 3. die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2 und 4. die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a. (9) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes…
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