Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs. 1).
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 55, RGBl. Nr. 96/1868)
…Der im § 55 vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.…
§ 56a
…1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt und 2. vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auch…