§ 44
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 44 — RAO
Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden