Art. 2 § 6
In Kraft seit 01. Dezember 1973
Up-to-date
Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
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