Artikel XVI. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
(2) Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
(3) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.
§ 9 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 9
…der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr…
§ 36
…Archivs nach Abs. 1 Z 4 und der Register nach Abs. 1 Z 8 und 9 richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte…
§ 10a
…für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind. (7) Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Treuhandeinrichtung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte…
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