Zur Stärkung des Regionalbezugs können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 20 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.
Rückverweise
QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
§ 20 Fristen, Nachweise und Belege
…ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig. (2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (§ 18) geregelt. Abgesehen von Förderansuchen nach…