Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
1. „E Paper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;
2. „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;
3. „Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);
4. „Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:
a) Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;
b) zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist;
c) das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;
5. „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.
Rückverweise
QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
§ 5 Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung
…1) Von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind Medieninhaber in Form 1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; 2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der die nach Z 1 ausgeschlossenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; 3. einer politischen Partei im Sinne…
§ 20 Fristen, Nachweise und Belege
…Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig. (2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (§ 18) geregelt. Abgesehen von Förderansuchen nach § …