§ 10 Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
In Kraft seit 23. Dezember 2023
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Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, ausgenommen Aspirantinnen und Aspiranten, bei Einrichtungen gemäß § 9 kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtung, bei der die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.
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