§ 9 Durchsuchung — PyroTG 2010
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
1. Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
2. Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Z 1 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt.
§ 47 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 47 Übergangsbestimmungen
… Juli 2017 Abs. 1. 2. ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz. (3a) Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des § 9 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem…
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