§ 44 Vollziehung
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Rückverweise