(1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 45 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft…
§ 41 Verfall
…Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn 1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr…
§ 10 Übermittlung personenbezogener Daten
…ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. (2) Die zur Vollziehung des § 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person, 1. die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig…