§ 35 Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
PyroTG 2010
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK VERBOTE
§ 35 Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation
Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.
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