§ 34 Knallkörper der Kategorie F2
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
§ 34 Knallkörper der Kategorie F2 — PyroTG 2010
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.
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