§ 33 Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
§ 33 Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze — PyroTG 2010
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.
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