§ 33 Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
PyroTG 2010
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK VERBOTE
§ 33 Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.
Rückverweise