§ 32a Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
PyroTG 2010
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK VERBOTE
§ 32a Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge
(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht
1. die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und
2. der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.
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