(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht
1. die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und
2. der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 45 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft…
§ 32a Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge
(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und…