§ 27a Aufsichtsmaßnahmen — PyroTG 2010
(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge
1. zur Verbesserung,
2. zur Rücknahme oder
3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
§ 27 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 27 Marktüberwachung
…pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können. (5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn 1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und §…
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