§ 27a Aufsichtsmaßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge
1. zur Verbesserung,
2. zur Rücknahme oder
3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
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