(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.
(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 20a Allgemeine Grundsätze
…Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde, 4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind, 5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. …
§ 21 Pflichten des Herstellers
…§ 21b durchführen zu lassen, 3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen…
§ 24 Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
…Postanschrift des Importeurs, 2. den Namen und den Typ des Gegenstandes, 2a. die Registrierungsnummer nach § 21d, 2b. das CE-Kennzeichen nach § 22, 2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels, 3. die betreffende Altersgrenze nach § 15, 4. die jeweilige Kategorie, 5. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation, 6…
§ 25 Pflichten des Importeurs
… 2 entsprechen, 2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und 3. die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind. (2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die…