§ 20 Besitz und Innehabung — PyroTG 2010
(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für
1. Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
2. Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.
§ 47 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 47 Übergangsbestimmungen
…betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 bis 5 ist die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, auf den betroffenen Gegenständen zulässig. (2) Für pyrotechnische Gegenstände…
§ 7 PyroTG-DV · PyroTG-DV · Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
§ 7 Teilnahmevoraussetzungen
…einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder 3. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie…
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