§ 19a Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
PyroTG 2010
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 19a Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises
Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
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