§ 14 Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze
In Kraft seit 04. Januar 2010
Up-to-date
(1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
1. Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
2. Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.
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