§ 13 Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände
In Kraft seit 04. Januar 2010
Up-to-date
Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
1. Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.
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