PyroTG 2010
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt Kategorisierung
§ 12 Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
1. Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
§ 16 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 16 Verlässlichkeit
…getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ( JGG ), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § …
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