(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;
d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
Rückverweise
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 23 Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
…drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; g) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b). (3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. …
§ 9
…bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen; o) bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium; p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 5 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD EG, BGBl. I Nr. 138/2017; q) bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit. (2) Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne…
§ 6
…des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete. (5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an…