(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
Rückverweise
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
Art. 3
…Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG) (Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967) Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist § 42 PVG) sind, soweit sie…
§ 43
…Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 –…