(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.
(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 41b Personal- und Sachaufwand
…Personal- und Sachaufwand § 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen. (2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde…
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