(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
§ 42h PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 42h Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
…Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1 . (2) § 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.…
§ 20 Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
…Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen…
Rückverweise