(1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.
(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
PubFG · Publizistikförderungsgesetz 1984
§ 12
… 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, §…
§ 9
…gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; 7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. 8. je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriftenverleger und freier Journalisten; 9. ein Wirtschaftstreuhänder. (2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1…