(1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.
(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.
(3) Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß § 1 ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im § 1 Abs. 1 Z 2 niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
(5) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Rückverweise
PubFG · Publizistikförderungsgesetz 1984
§ 12
…1) § 2 Abs. 3 gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet…
§ 5
…Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind…
§ 4
…1) Der Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anläßlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses…
§ 2
…politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt. (3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen…