Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 11. Mai 1991
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab dem Jahr 1991 anzuwenden.
(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln, die sich aus der Erhöhung der Mittel auf Grund Art. 1 Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an das Bundeskanzleramt zu stellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden