§ 64 Dokumentationsaufbewahrung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten.
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