§ 62 Eintragungen nach Übergangsrecht
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
PThG 2024
Gliederung
5. Hauptstück Übergangsrecht
§ 62 Eintragungen nach Übergangsrecht
Personen, die eine Ausbildung gemäß §§ 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3, stellen.
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