PThG 2024
Gliederung
3. Abschnitt Fort- und Weiterbildungen
§ 31 EU/EWR Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
1. „bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
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