(1) Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des § 9 sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.
(2) Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere
1. fachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
2. berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
3. wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
4. sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
5. psychotherapeutische Handlungskompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht sowie psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
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