§ 79 Vollziehung
In Kraft seit 23. Dezember 2023
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
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